Freie Krankenhauswahl

Freie Kran­ken­haus­wahl für Kassen- und Privat­pa­ti­enten

Kann ich mir das Krankenhaus aussuchen? Diese Frage stellen sich viele Versicherte, die die Klinik für ihren bevorstehenden stationären Aufenthalt lieber selbst wählen würden. In Deutschland hat jeder Versicherte das Recht auf die freie Krankenhauswahl in allen zugelassenen Kliniken. Patienten dürfen selbst entscheiden, wo sie behandelt werden möchten. Je nach Versicherungsschutz gelten jedoch Einschränkungen.

Freie Kran­ken­haus­wahl: Gesetz und Rechts­vor­schriften

Zu der Frage, ob man sich das Krankenhaus aussuchen kann, treffen das Sozialgesetzbuch und die Musterbedingungen der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des Verbandes der privaten Krankenversicherung in Deutschland einige Vorgaben. Besonders wichtig sind unter anderem folgende Regelungen:

GesetzEinfluss auf die freie Kran­ken­haus­wahl
§ 73 Abs. 4 SGB VDer Arzt oder Ärztin soll auf der Einwei­sung die beiden nächst­ge­le­genen Kran­ken­häuser angeben, die die erfor­der­liche medi­zi­ni­sche Behand­lung durch­führen können.
§ 108 SGB VFür die Auswahl stehen ledig­lich zuge­las­sene Kliniken der Länder zur Auswahl. Dazu zählen Hoch­schul­kli­niken, Plan­k­ran­ken­häuser und Versor­gungs­kran­ken­häuser der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse, jedoch keine Privat­kli­niken.
§ 39 Abs. 2 SGBEntscheiden sich Kassen­pa­ti­enten ohne zwin­genden Grund für ein anderes Kran­ken­haus als in der ärzt­li­chen Einwei­sung ange­geben, müssen sie gege­be­nen­falls anfal­lende Mehr­kosten ganz oder teil­weise selbst tragen.
§ 4 IV Abs. 4 MB/​KK 2009Privat­pa­ti­enten haben die freie Wahl aus öffent­li­chen und privaten Kran­ken­häu­sern, die diese Voraus­set­zungen erfüllen:
• Stän­dige ärzt­liche Leitung
• Ausrei­chende diagnos­ti­sche und thera­peu­ti­sche Möglich­keiten
• Führung von Kran­ken­ge­schichten

Unter­schiede in der freien Kran­ken­haus­wahl zwischen Kassen- und Privat­pa­ti­enten

Bei der Frage, ob sich Patienten ein Krankenhaus aussuchen können, kommt es auf den Versicherungsschutz an.

Kassen­pa­ti­enten: Auswahl mit Einschrän­kungen

Prinzipiell besteht in Deutschland für Kassenpatienten in Notfällen, sowie für geplante Behandlungen, die freie Krankenhauswahl. Selbst dann, wenn der einweisende Arzt oder die Ärztin ein abweichendes Krankenhaus angegeben hat.

Durch die Einschränkung in § 39 SGB V in Bezug auf die Eigenbeteiligung an etwaigen Mehrkosten sind die Patientenrechte in der GKV jedoch eingeschränkt. Nur Patienten, welche die finanziellen Möglichkeiten haben, können ihre freie Krankenhauswahl tatsächlich ausüben.

Eine weitere Einschränkung betrifft die überregionale Wahl einer Klinik: Üben Sie die freie Krankenhauswahl in einem anderen Bundesland aus, sollten Sie aktuelle Leistungsdetails und Kostenübernahme seitens Ihrer Versicherung vorab klären – hier gibt es nämlich häufig individuelle Regelungen.

Freie Kran­ken­haus­wahl als Privat­pa­tient

Privatpatienten können aus öffentlichen und privaten Krankenhäusern wählen, sofern diese die Anforderungen erfüllen. Falls Sie ein Krankenhaus wählen, das auch Kuren durchführt, müssen Sie vorab die Genehmigung Ihrer privaten Krankenkasse einholen (§ 4 Abs. 5 MB/KK 2009).

Klären Sie aber im Vorfeld, ob die Leistungsdetails das Tarifmerkmal der freien Krankenhauswahl enthalten. In Standard- und Basistarifen kann diese nämlich auf dem Niveau der Regelversorgung und somit mit Einschränkungen verbunden sein.

Welche Voraus­set­zungen gibt es für die freie Wahl eines Kran­ken­hauses?

Damit Sie sich im Rahmen der Krankenhauswahl für eine bestimmte Klinik entscheiden können, muss diese zwei Voraussetzungen erfüllen:

  • Medizinische Anforderungen: Das Krankenhaus muss die medizinischen Möglichkeiten besitzen, um die geplante Behandlung zu erbringen.
  • Gesetzliche Zulassung: Das Krankenhaus muss mit der gesetzlichen Krankenversicherung einen Versorgungsplan geschlossen haben und somit zu den Vertragskrankenhäusern für das Versorgungsgebiet zählen. Dies trifft auch auf Hochschulkliniken und Kliniken im Krankenhausplan der Länder zu.

Vorteile der freien Kran­ken­haus­wahl

Es kann viele gute Gründe geben, warum Sie vielleicht von der Krankenhaus-Auswahl Ihres behandelnden Arztes oder Ärztin abweichen möchten. Die freie Krankenhauswahl hat viele Vorteile:

  • Ruf: Hat das Klinikum vor Ort keinen guten Ruf, entscheiden sich viele Patienten gerne für ein anderes Krankenhaus, weil sie hier einen positiveren Verlauf der Genesung erwarten.
  • Medizinische Versorgung: Steht eine aufwendige OP an oder leidet der Patient unter einer schweren Erkrankung, möchte er vielleicht ein Krankenhaus wählen, an dem ausgewiesene Spezialisten für das jeweilige Fachgebiet tätig sind.
  • Nähe zu Angehörigen: Leben die Angehörigen weiter entfernt, kann sich die Auswahl eines dort in der Nähe befindlichen Krankenhauses anbieten, um Besuche und Besorgungsfahrten zu erleichtern.

Wann sich eine private Kran­ken­haus­zu­satz­ver­si­che­rung für Sie lohnt

Als gesetzlich Versicherter sind Sie in Ihren Entscheidungen bezüglich Ihres Krankenhausaufenthalts deutlich eingeschränkter als Privatversicherte mit guten Tarifen. Deshalb besteht die Möglichkeit, mit dem Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinbarung über die Erbringung von Wahlleistungen abzuschließen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Die freie Arztwahl (auch bekannt als Chefarztbehandlung)
  • Einbett- oder Zweibettzimmer (anstelle eines Vierbettzimmers)
  • Einzelne Zusatzleistungen (z. B. TV, bessere Verpflegung)
  • Medizinische Leistungen
  • Rooming-in Krankenhaus für eine Begleitperson des Patienten

Die Kosten für Wahlleistungen tragen Sie als Kassenpatient selbst. Um zusätzliche Leistungen ohne Mehrpreis in Anspruch zu nehmen, können Sie eine private Zusatzversicherung abschließen.

Je nach gewähltem Tarif sind in einer privaten Zusatzversicherung neben der freien Krankenhauswahl auch weitere Wahlleistungen enthalten. Die Advigon Krankenhauszusatzversicherung enthält unter anderem die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer im Krankenhaus. Bei Verzicht auf eine vertraglich vereinbarte Leistung wird ein Ersatzkrankenhaustagegeld gezahlt. Ein Vergleich der Leistungsdetails lohnt sich. So können Sie sich in einem gesicherten Umfeld voll auf Ihre Genesung konzentrieren, ohne hohe Kosten fürchten zu müssen.
 

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Krankenhauszusatz­versicherung

Häufige Fragen zur freien Kran­ken­haus­wahl

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