Privatversicherte haben die zahnärztlichen Leistungen bereits in ihren regulären Krankenversicherungs-Tarifen eingeschlossen. Eine Zahnzusatzversicherung für Privatversicherte ist demnach nicht notwendig.
Privatversicherte haben die zahnärztlichen Leistungen bereits in ihren regulären Krankenversicherungs-Tarifen eingeschlossen. Eine Zahnzusatzversicherung für Privatversicherte ist demnach nicht notwendig.
Es gibt keine Zahnzusatzversicherung für privat Krankenversicherte. Das hat einen sehr einfachen Grund: Das wäre eine sogenannte Mehrfachversicherung, also mehrere Versicherungen auf dieselben Leistungen. Denn in der regulären privaten Krankenversicherung (PKV) sind zahnmedizinische Behandlungskosten in der Regel abgedeckt.
Daher sollte beim Abschluss einer PKV immer genauestens geprüft und verglichen werden, welche Behandlungskosten übernommen werden und welche nicht. Dazu gehören zum Beispiel die professionelle Zahnreinigung, die Kosten für Zahnimplantate oder die Übernahme der Behandlungskosten bei Angst vorm Zahnarzt. Prüfen Sie die Höhe der Kostenübernahme sowie mögliche Wartezeiten. Ansonsten hängt es von der PKV ab, ob eventuell noch zusätzliche Leistungen im Nachhinein hinzugefügt werden können.
Wie bereits erwähnt, sollten Privatversicherte direkt beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung einen genauen Blick auf die Versicherungsleistungen werfen.
Da eine private Krankenversicherung von Zahnbehandlungen bis hin zum Krankenhaustagegeld alle möglichen Leistungsbereiche umspannt oder umspannen kann, nehmen Sie sich am besten viel Zeit dafür.
Die in die PKV integrierte Zahnversicherung ist dabei vergleichbar mit der regulären Zahnzusatzversicherung, die gesetzlich Versicherte abschließen können. Somit genießen Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, mit einer Zahnzusatzversicherung also denselben Versicherungsschutz wie Privatversicherte.
An dieser Stelle müssen wir zwischen Beamten und Heilfürsorgeberechtigten unterscheiden.
Beamte sind verbeamtete Lehrkräfte, Verwaltungsfachkräfte sowie Richter. Sie erhalten vom Dienstherren eine Beihilfe zu einem entsprechenden Prozentsatz in der Regel zwischen 50 und 80 %. Die Restkosten werden jeweils über eine Private Krankenversicherung abgedeckt. Für Beamte gibt es, wie bei regulär Privatversicherten, keine Zahnzusatzversicherung. Die Leistungen sind in der Beihilfe und in der PKV bereits enthalten.
Anders sieht es aus bei den Heilfürsorgeberechtigten: Polizeivollzugsbeamte der Bundes- und Länderpolizei, Soldaten, Justizvollzugsbeamte sowie in einigen Bundesländern auch Feuerwehrleute.
Bei der freien Heilfürsorge übernimmt der Dienstherr Gesundheitsleistungen für Personen, die aufgrund ihrer Beschäftigung besonderen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind. Diese Heilfürsorge ist unabhängig von der GKV oder PKV. Da hier nicht zwangsweise die vollen Kosten vom Dienstherren gezahlt werden, können trotzdem Leistungslücken entstehen. Sind Berechtigte der freien Heilfürsorge privat versichert, werden diese Kosten zwar nach dem Tarif der PKV übernommen – aber den Vorschuss müssen sie dennoch zunächst selbst zahlen.
Heilfürsorgeberechtigte, die freiwillig gesetzlich versichert sind, können mit einem speziellen Zahnzusatztarif privat aufstocken.
Nein. Da die regulären zahnmedizinischen Behandlungskosten schon in der PKV abgedeckt sind, gibt es keine private Zahnzusatzversicherung für Privatversicherte. An dieser Stelle müsste bei der PKV angefragt werden, ob der Versicherungsvertrag angepasst werden und Leistungen hinzugefügt werden können.
Auch bezüglich der Wartezeit, Zahnstaffel und weiteren Einschränkungen muss hier bei der bestehenden privaten Krankenversicherung nachgeschaut werden, welche für Ihre Behandlung und Ihre individuelle Versicherung gelten.
Lesen Sie unseren Ratgeber zum Thema Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit.
Nein. Auch hier sind die Versicherungsleistungen für Zahnersatz im Idealfall bereits in der privaten Krankenversicherung geregelt. Sind diese nicht vorhanden, muss bei der PKV angefragt werden, ob sie nachträglich hinzugebucht werden können.
Ist das möglich, muss auch hier mit den regulären Einschränkungen gerechnet werden, ähnlich der Zahnzusatzversicherung: eine Wartezeit sowie eine Zahnstaffel.
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